Als Notar in München bin ich Ihr zuverlässiger Ansprechpartner für sämtliche Immobilien- und Grundstücksangelegenheiten. In meinem Notariat in München biete ich Ihnen ein breites Spektrum an notariellen Dienstleistungen – darunter Kauf- und Tauschverträge, Grundbuchübertragungen, die Bestellung von Dienstbarkeiten sowie die Löschung von Belastungen. Mit meiner Erfahrung als Notar sorge ich dafür, dass Ihre Immobiliengeschäfte rechtssicher, reibungslos und effizient abgewickelt werden. Vertrauen Sie auf meine notarielle Kompetenz in München – ich begleite Sie persönlich und engagiert bei all Ihren rechtlichen Anliegen.
Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie gehört für die meisten Menschen zu den wichtigsten Rechtsgeschäften ihres Lebens – oft mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen. Käufer bringen in der Regel einen Großteil ihres ersparten Vermögens ein und nehmen zusätzlich Darlehen auf, um den Kauf zu finanzieren.
Als Notar in München sorge ich für eine rechtlich ausgewogene und verlässliche Vertragsgestaltung. Mein Ziel ist es, mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen und durch klare Regelungen zu vermeiden. So wird sichergestellt, dass der Verkäufer sein Eigentum nicht verliert, bevor der Kaufpreis gezahlt wurde – und umgekehrt, dass der Käufer den Kaufpreis erst entrichtet, wenn sein Eigentumserwerb rechtlich abgesichert ist.
Darüber hinaus kümmere ich mich um die Einholung notwendiger behördlicher Genehmigungen und Bescheinigungen für die Eintragung im Grundbuch. Ich sorge außerdem für die Löschung von Grundpfandrechten wie Hypotheken oder Grundschulden, soweit sie vom Käufer nicht übernommen werden.
In jedem Immobilienkaufvertrag regle ich insbesondere folgende Punkte:
- die Sicherung von Leistung und Gegenleistung,
- die Lastenfreistellung von bestehenden Grundbuchbelastungen,
- die Gewährleistung bei Sach- und Rechtsmängeln sowie
- den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten.
Je nach Art der Immobilie – ob Bauplatz, Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus oder Gewerbeobjekt – wird der Vertragsinhalt entsprechend angepasst und differenziert ausgestaltet.
Soll das verkaufte Haus oder die Wohnung erst noch vom Verkäufer errichtet werden, handelt es sich um einen sogenannten Bauträgervertrag – eine rechtlich komplexe Kombination aus Kaufvertrag und Werkvertrag.
In einem solchen Fall veräußert der Verkäufer nicht nur das Grundstück, sondern verpflichtet sich gleichzeitig zur schlüsselfertigen Errichtung des Gebäudes. Da das Objekt beim Vertragsabschluss häufig noch nicht besichtigt werden kann, sind eine detaillierte Baubeschreibung sowie die entsprechenden Baupläne zwingender Bestandteil der notariellen Beurkundung.
Zum Schutz des Käufers wird der Kaufpreis in mehreren Raten entsprechend dem tatsächlichen Baufortschritt gezahlt. Die genaue Ausgestaltung dieser Zahlungen richtet sich nach den Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung. Als Notar überwache ich auch beim Bauträgervertrag die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises und stelle sicher, dass der Grundbuchvollzug lastenfrei erfolgt.
Aufgrund der Kombination von Kauf- und Werkvertragsrecht sind Bauträgerverträge besonders umfangreich. Neben den allgemeinen kaufrechtlichen Regelungen enthalten sie unter anderem Bestimmungen zu:
- Gewährleistungsansprüchen,
- Fertigstellungsfristen,
- der Abnahme des Bauwerks sowie
- der Berücksichtigung von Sonderwünschen des Käufers.
Wenn du möchtest, kann ich auch eine Kurzfassung für eine Website oder eine verständlichere Version für ein nicht-juristisches Publikum formulieren.
Ganz gleich, ob Sie den Kauf, Bau oder die Sanierung einer Immobilie planen – häufig wird ein Teil der Finanzierung durch ein Darlehen abgedeckt. Zur Absicherung solcher Kredite verlangen Banken in der Regel Grundpfandrechte am betreffenden Grundstück.
Auch wenn die Hypothek vielen geläufig ist, erfolgt die Kreditsicherung heute fast ausschließlich über die Grundschuld. Dabei handelt es sich um ein abstraktes Sicherungsmittel, das keine konkreten Angaben zum zugrunde liegenden Darlehensvertrag enthält. Der Darlehensvertrag selbst wird privatschriftlich zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer abgeschlossen und nicht beurkundet.
Die Verbindung zwischen der Grundschuld und dem Darlehen stellt die sogenannte Zweckerklärung her – eine separate Vereinbarung, die ebenfalls schriftlich erfolgt. Wichtig ist: Die in der Grundschuld genannten Zinsen entsprechen nicht den tatsächlichen Darlehenszinsen. Der dort genannte Gesamtbetrag (Nominalbetrag, Zinsen und Nebenleistungen) legt lediglich fest, bis zu welchem Höchstbetrag das Grundstück als Sicherheit dient. Rückzahlbar ist dennoch nur die tatsächlich geschuldete Summe aus dem Darlehensverhältnis.
Üblicherweise verlangen Kreditinstitute, dass die Grundschuld vollstreckbar ausgestaltet wird. Das bedeutet, dass die Bank im Falle eines Zahlungsausfalls direkt aus der notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einleiten kann.
Nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ist selbstständiges Eigentum an einzelnen Teilen eines Gebäudes grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn das Grundstück nach den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) aufgeteilt wird.
Im Rahmen dieser Aufteilung – der sogenannten Teilungserklärung – erhält jeder Wohnungseigentümer das Sondereigentum an seiner jeweiligen Wohnung. Das Grundstück sowie alle gemeinschaftlich genutzten Bereiche und Anlagen, wie etwa Treppenhäuser oder Außenflächen, bilden das sogenannte Gemeinschaftseigentum. Dieses gehört allen Wohnungseigentümern gemeinsam entsprechend ihrer Miteigentumsanteile.
Der Teilungserklärung ist ein detaillierter Aufteilungsplan beigefügt, der eine eindeutige Zuordnung der Räume zu den einzelnen Wohnungen ermöglicht.
Die Teilungsurkunde regelt nicht nur die genaue Abgrenzung der Eigentumseinheiten, sondern enthält in der Regel auch eine Gemeinschaftsordnung, die das Zusammenleben innerhalb der Eigentümergemeinschaft gestaltet. Darin finden sich unter anderem Regelungen zur Kostenverteilung innerhalb der Anlage sowie zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums.
Darüber hinaus kann die Gemeinschaftsordnung bestimmten Wohnungseigentümern Sondernutzungsrechte an Teilen des Gemeinschaftseigentums einräumen – etwa an Stellplätzen, Gartenflächen oder Terrassen. Solche Rechte ermöglichen eine individuelle Nutzung und Gestaltung der Wohnanlage.
Als Notar berate ich Eigentümer umfassend zu den rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, entwerfe die Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung und sorge für die Eintragung im Grundbuch.
Wer eine Eigentumswohnung erwerben möchte, sollte sich vor dem Kauf mit den Inhalten der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung vertraut machen. Ebenso empfehle ich, Einsicht in die Beschlusssammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu nehmen, da deren Inhalte auch für künftige Käufer verbindlich sein können. Die Sammlung wird durch den Hausverwalter geführt.